Satzung

Satzung des Kulturkreis Wörrstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Kulturkreis Wörrstadt e.V. – der Verein für kulturelle Events“. Sitz des Vereins ist Wörrstadt. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch kulturelle Veranstaltungen, wie
Konzerte, Theateraufführungen für Kinder und Erwachsene, Durchführung von Projekten zur Stadtgeschichte der Stadt Wörrstadt und ähnliche Angebote. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung des kulturellen und traditionellen Angebots anderer Einrichtungen und Organisationen vor Ort.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Beiträge und sonstigen Einnahmen des Vereins dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen, Verbände, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Beitrittserklärung werden die Satzung, die Beitragsordnung, sowie die vereinsbezogenen Datenschutzbestimmungen und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten akzeptiert.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes.
Der Austritt kann durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat.
Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die Ausschließung binnen zwei Wochen nach der Mitteilung das Recht der Berufung zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliederbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden über das Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  1.  der Vorstand
  2.  die Mitgliederversammlung
§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 8 Mitgliedern.
    a) Vorsitzenden,
    b) stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) Schatzmeister,
    d) Schriftführer,
    e) drei Beisitzern,
    f) sowie dem gewählten Vertreter der Stadt Wörrstadt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes nach a-e wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren.
  3. Die Vorstandsämter nach a bis d dürfen nicht in Personalunion ausgeübt werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zur Regelung seiner Arbeit kann er eine Geschäftsordnung beschließen.
  2. Die laufenden Angelegenheiten des Vereins werden vom geschäftsführenden Vorstand wahrgenommen; er besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch jeweils zwei seiner Mitglieder.
  3. Kann der Ausfall eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes nicht kurzfristig behoben werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese Funktion mit einem anderen Mitglied des Vorstandes kommissarisch für den Rest der Amtszeit zu besetzen. §8 Abs. 3 findet dann keine Anwendung.
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird alljährlich innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, im Übrigen nach Bedarf durch den Vorstand einberufen. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Geschäftsführenden Vorstand übertragen worden sind; insbesondere:
    a. Beschlüsse über die Vereinssatzung und deren Änderung
    b. Die Wahl und die Entlastung des Vorstandes
    c. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Amtszeit von 2 Jahren.
    d. Die Genehmigung des Kassenberichts
    e. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    f. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    g. Entscheidung über die Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auch auf dem Wege einer rein elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon oder Videokonferenz) oder einer hybriden Form aus Präsenz und elektronischer Anwesenheit durchgeführt werden. Bei elektronischer Durchführung gelten alle Regelungen der Satzung unverändert. Ob eine Mitgliederversammlung in Präsenz oder auf elektronischem Weg stattfindet, entscheidet der Vorstand.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden durch Brief oder E-Mail und öffentlicheBekanntmachung im Nachrichtenblatt der Verbandsgemeinde Wörrstadt mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 14 Tagen einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Änderungen zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Abstimmungen können mündlich oder schriftlich
erfolgen.
Bei elektronischen Mitgliederversammlungen muss über geeignete Abstimmungssoftware eine geheime Abstimmung ermöglicht werden. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen; juristische Personen, Verbände, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen lassen sich durch eine zu ihrer gesetzlichen Vertretung berechtigte Person oder einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten.

§ 13 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
  2. Die Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
  3. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt aus Rechtsgründen gefordert werden, selbst zu beschließen.
§ 14 Protokolle

Über alle Beratungen des Vorstandes und alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll der Mitgliederversammlung hat darüber hinaus die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses wiederzugeben und ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.

§ 15 Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen erfolgen.

§ 16 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Hierbei müssen mindestens ¾ der Mitglieder zustimmen. Über den Auflösungsantrag ist in schriftlicher geheimer Abstimmung zu entscheiden. Die Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Wörrstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen findet nicht statt.

Wörrstadt, 02.2022